• 3. Februar 2012
  • ACTA (auch) aus rechtlicher Sicht

    Vor wenigen Tagen habe ich in diesem Blog einen Aufruf zur Anti-ACTA-Demonstration hier gestartet und auf mehrere Quellen zur Erläuterung der Brisanz verwiesen. Weder im Artikel noch in den Quellen findet man aber das, was man von einem Anwalt vor allem erwartet, nämlich eine Erklärung, was an ACTA eigentlich rechtlich so problematisch ist. Im Internet allgemein sieht das sehr ähnlich aus: Man findet viele Quellen, manche davon sehr reißerisch, aber die wenigsten davon mit Tiefgang. Es wirkt fast, als hielten sich Juristen aus der Diskussion kategorisch raus.

    Was steht eigentlich in ACTA?

    Also Butter bei die Fische. Den aktuell als englischen Finaltext bezeichneten findet man auf der Website der Europäischen Kommission:

    Finaler ACTA-Text auf Englisch auf der Website der EU-Kommission

    Das Dokument besteht aus ca. 24 Seiten Text und ist sicherlich für den einen oder anderen eine Hürde. Eine deutsche Übersetzung zur Erleichterung des Verständnisses ist hier:

    ACTA-Deutschübersetzung auf der Site des Rates der EU

    Zur Info: Bindend ist jedoch nicht die deutsche Version, sondern die englische. Im Folgenden werde ich deshalb englische Zitate bringen und auf Deutsch in der Hoffnung übersetzen, dass dadurch der Sinn möglichst originalgetreu erhalten bleibt.

    ACTAs Bild in der Öffentlichkeit

    Die Öffentlichkeit hat Riesenprobleme mit dem Abkommen, u. a. weil:

    • es hinter verschlossenen Türen entworfen und verhandelt wurde, angeblich weil man fürchtete, das Projekt würde von der Öffentlichkeit torpediert;
    • der Titel “Anti-Counterfeiting Trade Agreement” (in der deutschen Version in “Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie” übersetzt) nicht zutreffe, sondern man einen reißerischen Titel gefunden habe, um seine wahre Funktion (nämlich Überwachung des gesamten Internet-Datenverkehrs zu überwachen) zu verschleiern;
    • es unterm Strich nicht den Schöpfern der Werke nutzen werde, sondern nur den Rechteverwertern;
    • es nur es ein weiterer Versuch der Medienindustrie sei, ihre Interessen “an den Gerichten vorbei durch zu drücken”.

    Nur aus Zeitgründen habe ich diesen Punkten keine Quellen beigefügt. Es mag sein, dass ich aus Übersetzungsgründen leichte Unschärfe drin habe, aber weil sich dieser Artikel ohnehin nicht schwerpunktmäßig mit diesen Dingen auseinander setzt, habe ich die Unterfütterung für vernachlässigbar gehalten.

    ACTA rechtlich betrachtet

    Als ich dieses Abkommen zum ersten Mal in Ruhe gelesen habe, habe ich zu verstehen begonnen, warum Juristen sich bei der Diskussion um ACTA größtenteils zurück halten (abgesehen von Desinteresse). Das Abkommen liest sich selbst für EU-Verhältnisse weder ungewöhnlich hölzern, noch klingen die Regelungen darin besonders drakonisch (wovon ich nach der ganzen Schreierei in der Öffentlichkeit ausgegangen war). Ganz im Gegenteil klingt es sogar zu weiten Teilen sehr vernünftig und scheint einen völlig legitimen Zweck zu verfolgen, nämlich “to enforce intellectual property rights“, sogar mit Zusatz “taking into account differences in their respective legal system and practices” (Einleitung). Dagegen ist beim besten Willen nichts zu sagen. Was Recht ist, ist ja nicht grundlos Recht.

    ACTA regelt viele Dinge wie z. B. den Handel mit gefälschten Gütern, der offenbar nicht kritisiert wird. Den größten Kritikpunkt hat Section 5 (“Enforcement of Intellectual Property Rights in the Digital Environment“, auf Deutsch “Durchsetzung der Rechte des Geistigen Eigentums im digitalen Umfeld”) erfahren, und tatsächlich ist Artikel 27, der einzige Artikel des Abschnittes, sehr allgemein gehalten. Ich zitiere hier aus Übersichtlichkeitsgründen die deutsche Übersetzung. Bitte beachten: “Vertragspartei” ist hier jeweils der Unterzeichner des Abkommens.

    Absatz 1

    Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die in den Abschnitten 2 (Zivilrechtliche Durchsetzung) und 4 (Strafrechtliche Durchsetzung) aufgeführten Durchsetzungsverfahren in ihrem Recht vorgesehen werden, damit wirksam gegen jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im digitalen Umfeld erfolgt, vorgegangen werden kann; dies umfasst auch Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.

    Das heißt, die EU müsste als ACTA-Mitglied dafür sorgen, dass es in ihr rechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung Geistigen Eigentums geben, inklusive Eilverfahren. Okay, dass so etwas drin ist, ist nicht nur vorhersehbar, sondern ohne eine solche Vorschrift ist ACTA auch zahnlos. Dagegen ist meines Erachtens nichts zu sagen. Einziges Fragezeichen, das ich habe, ist die Frage, was zur “Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen” ausreichend sein soll. Solche Begriffe sind aber üblich in allen Arten von Vorschriften; man braucht Auslegungsraum, um eine Regelung zu schaffen, die genug Flexibilität für die Realität bietet.

    Absatz 2

    Über die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus gelten die Durchsetzungsverfahren der jeweiligen Vertragspartei auch bei der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten über digitale Netze, was gegebenenfalls die widerrechtliche Nutzung von Mitteln zur Weiterverbreitung zu rechtsverletzenden Zwecken einschließt. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindert werden und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden. (Fußnote)

    Fußnote:  Dies umfasst beispielsweise – unbeschadet der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei – die Annahme oder Aufrechterhaltung einer Regelung zur Beschränkung der Haftung von Internet-Diensteanbietern oder der Rechtsbehelfe gegen Internet-Diensteanbieter bei gleichzeitiger Wahrung der rechtmäßigen Interessen der Rechteinhaber.

    Hier wird es schwammig, aber noch “irgendwie nachvollziehbar”. Wahrscheinlich für den Fall, dass ein Mitgliedsland keine Regelungen zur Durchsetzung von Rechten in “digitalen Netzen” hat, wird das hier explizit eingeschlossen. Interessant ist vor allem der zweite Teil des Absatzes, also ab “sind so anzuwenden, dass”. Dort wird gerade auf freie Meinungsäußerung, Privatsphäre usw. abgestellt, was ja sehr milde klingt. Die Formulierung hat nur einen Haken, nämlich dass sie nur für  ”rechtmäßige Tätigkeiten” (im Original “legitimate activity”) gilt. Damit kann sich ein Rechteverwerter natürlich immer darauf berufen, eine Veröffentlichung sei nicht rechtmäßig. Damit bringt diese Einschränkung praktisch so gut wie keine Einschränkung.

    Meines Erachtens interessanter Zusatz allerdings in der Fußnote: Es sollen Regelungen zur Beschränkung der Haftung von Internet-Diensteanbietern geschaffen werden. Das bedeutet, dass Portale wie Facebook oder YouTube, die ja geradezu geschaffen für “Urheberrechtsverletzungen” sind (was auch immer das konkret heißen soll), “doch nicht so richtig haften” sollen.

    Absatz 3

    Jede Vertragspartei ist bestrebt, Kooperationsbemühungen im Wirtschaftsleben zu fördern, die darauf gerichtet sind, Verstöße gegen Marken, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wirksam zu bekämpfen und gleichzeitig den rechtmäßigen Wettbewerb und – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre zu beachten.

    Hier steht vor allem etwas wie “Wir haben uns alle lieb”, und es gilt die gleiche Einschränkung wie oben, dass man sehr wahrscheinlich über die Frage der Rechtmäßigkeit streiten wird.

    Interessant wird es jetzt, im

    Absatz 4

    Eine Vertragspartei kann […] ihre […] Behörden dazu ermächtigen, einem Online-Diensteanbieter gegenüber anzuordnen, einem Rechteinhaber unverzüglich die nötigen Informationen zur Identifizierung eines Abonnenten offenzulegen, dessen Konto zur mutmaßlichen Rechtsverletzung genutzt wurde, falls dieser Rechteinhaber die Verletzung eines Marken-, Urheber- oder verwandten Schutzrechts rechtsgenügend geltend gemacht hat und die Informationen zu dem Zweck eingeholt werden, diese Rechte zu schützen oder durchzusetzen. […]

    Das dürfte der Kernknackpunkt der Kritik sein. Online-Diensteanbieter müssen Auskunft dazu erteilen, welcher Anschlussinhaber hinter einer Verletzung — z. B. Filesharing über BitTorrent, aber natürlich auch einfache Downloads wie von MegaUpload oder so; Hauptsache, man vermutet eine Verletzung — steckt. Damit sie das tun können, müssen sie aber den Internet-Verkehr auch tatsächlich inhaltlich überwachen. Eine sehr ähnliche Diskussion wurde vor wenigen Jahren geführt, zur Vorratsdatenspeicherung nämlich. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass so etwas verfassungswidrig ist.

    Obendrein extrem problematisch: Der Rechteinhaber oder -verwerter, praktisch sogar eigentlich nur der Rechtegeltendmacher, muss wie im einstweiligen Rechtsschutz nicht einmal eine Verletzung beweisen und muss auch nicht den Weg über die Gerichte nehmen, sondern es reicht, dass er es “rechtsgenügend geltend macht”. Das wäre eine erhebliche (lies: “verfassungswidrige”) Erleichterung von Maßnahmen über ein Niveau hinaus, das in Deutschland bislang Strafverfolgungs- und ähnlichen Behörden vorbehalten bleibt (zu Recht, wie ich finde).

    Absatz 5

    Jede Vertragspartei sieht […] wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen [Fußnote] vor, von denen Autoren, ausübende Künstler oder Hersteller von Tonträgern […] Gebrauch machen und die Handlungen in Bezug auf ihre Werke […] einschränken, welche die […] Autoren […] nicht erlaubt haben oder die nach dem Gesetz nicht zulässig sind.

    Lange Rede, kurzer Sinn: Pönalisierung der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen, also etwas wie § 108b Urherrechtsgesetz.

    Ich spare euch Absatz 6, weil dort nur konkretisiert wird, was zur Gewährleistung von Absatz 5 getan werden muss.

    Absatz 7

    Um elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte [Fußnote] zu schützen, sieht jede Vertragspartei […] gegen Personen vor, die wissentlich eine der nachstehenden [rechtswidrige] Handlungen vornehmen […]:

    a) Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte,

    b) Verbreitung, […] öffentliche […] Zugänglichmachung von Werken, […] in Kenntnis […], dass elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert wurden.

    Hiermit soll offenbar verhindert werden, dass Angaben zu Schöpfer, Titel u. ä. entfernt werden oder dass Werke verbreitet werden, bei denen Angaben entfernt wurden.

    Absatz 8 schließlich ist eine formaljuristische Vorschrift, deren Inhalte so schwammig sind, dass man über diesen Absatz eine Doktorarbeit schreiben könnte.

    Wenn einem bei diesen ganzen Vorschriften der Kopf raucht, ist man vermutlich schon einen gehörigen Schritt weiter als die meisten Entscheider in politischen Gremien, die diese Materie nicht nur wenig anschaulich, sondern möglicherweise auch gähnend langweilig finden. Vielleicht ist damit aber auch nachvollziehbar, warum sich offenbar vor allem die Entscheider wenig mit der Materie auseinander setzen, sondern sich damit zufrieden geben, gegen “Piraterie” zu sein.

    Bei Schwammigkeit zu Gunsten “des Angeklagten”?

    Viele Formulierungen in ACTA haben meines Erachtens Konsequenzen, die höchstwahrscheinlich so gut wie niemandem in Entscheidungspositionen heute klar sind. Das liegt ziemlich sicher auch daran, dass manches sehr unkonkret gehalten ist. ”Nun gut”, dachte ich mir, “wenn das alles so schwammig ist, kann ACTA ja nicht so großen Schaden anrichten” (abgesehen davon, dass es dann ein völlig überflüssiges Abkommen ist). So ist es aber leider auch wieder nicht. Artikel 2 regelt nämlich in Absatz 1:

    […] Eine Vertragspartei darf in ihrem Recht eine umfassendere Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums festschreiben, als es dieses Übereinkommen vorschreibt, sofern die betreffenden Maßnahmen diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen.[…]

    Praktisch bedeutet das: “Strenger geht immer, laxer aber nicht.” Diese Mischung aus Schwammigkeit und in weiten Teilen unklaren Mindestanforderungen muss für jedes ACTA-Mitglied Abwägungsprobleme bedeuten, die wiederum selbst bei konsistenter Auslegung aller Richter (die es nie gibt) zu äußerst unterschiedlichen Entscheidungen und obendrein zu starker Unsicherheit der Öffentlichkeit führen muss.

    Wie es überhaupt zu ACTA kam

    Es hat zahllose Versuche gerade der amerikanischen Rechteverwerter gegeben, Kopien über das Internet zu verhindern oder wenigstens zu kriminalisieren. Schon 1998 wollten sie ein Gesetz, das sie verhindern sollte (der Digital Millennium Copyright Act, DMCA), was aber völlig nicht das von der Industrie gewünschte Ergebnis brachte. Seitdem hat es unzählige Unternehmungen gegeben, Kopien zu beschränken; nichts anderes sind z. B. kopiergeschützte Audio-CDs und DVDs, DVD-Spieler und Spielekonsolen mit Region Codes und zuletzt die beiden umstrittenen Gesetzgebungsverfahren zum Protect IP A (PIPA) und Stop Online Piracy Act (SOPA), einem wiederum mit dem Wort “Piracy” unsachlich benannten Gesetz. ACTA ist ein weiterer, man muss fast sagen verzweifelter Versuch der Medienindustrie, Lobbyarbeit zur Festigung in einem “Abkommen” zu nutzen, um sich an Gerichten weltweit vorbei zu mogeln, die ihr zu lang dauert und zu wenig verlässlich ist.

    Marktregeln als “gesetzliche” Grundlage?

    Die Industrie weiß genau, dass sie “Piraterie” im Internet bekämpfen will, aber sie weiß nicht recht wie. Man hat sich so in die Idee verbissen, dass “Piraterie illegal” ist, dass man offenbar nicht auf die Idee kommt, dass mangelnder Nutzen vieler Angebote ein wesentlicher Kern des Problems ist. Statt sich an den für alle geltenden Marktregeln messen lassen zu wollen, nach denen eben gekauft wird, was einen Nutzen bietet, stampft man wütend mit den Füßen auf den Boden und beschwert sich lauthals, dass einem die Umsätze flöten gehen. Dann werden Verbraucher problemlos zu Kriminellen.

    Dabei hat man aus Usability-Sicht Leuten, die heute noch Medien regulär kaufen oder überhaupt ins Kino gehen, über Jahre hinweg einen gesunden Masochismus antrainiert. Da hat man gerade Geld ausgegeben, um einen Kinofilm zu sehen, und bekam jedenfalls jahrelang mit einer Unverfrorenheit Trailer mit “Raubkopierer sind Verbrecher” zu sehen, dass man sich fragen musste, wieso ausgerechnet zahlende Kunden sich so etwas ansehen müssten. Noch viel schlimmer ist der ganze Disclaimer- und Region Code-Blödsinn auf Filmträgern: CD aus den USA (obwohl es die Serie in Deutschland noch gar nicht gibt)? Nicht abspielbar bzw. man muss dafür einen gesonderten Player kaufen, dessen Region Code man dann auf Nordamerika lässt. DVD einlegen und dann erst mal minutenlang Disclaimer und ähnlich Quatsch ertragen, statt einfach den Film sehen zu können, für den man Geld bezahlt hat.

    Aber naja. Scheinbar will man sich da auch gar nicht mit vielen unnötigen Details beschäftigen. Das nervt nur. Lieber zum Beweis von Rechtsverletzungen Behauptungen ausreichen lassen. Faktisch führt das zwar zu einer Beweislastumkehr, mit der die Beschuldigten beweisen müssen, dass sie unschuldig sind (wie auch immer das praktisch überhaupt gehen soll), aber das ist der Medienindustrie natürlich sehr recht.

    Ja, es laden sich sicherlich viele Leute im Internet kostenlos Werke herunter und teilen sie mit anderen, aber es hat bislang niemals jemand einen echten Beweis dafür erbringen können, dass die Medienindustrie deswegen überhaupt einen Schaden durch Filesharing etc. erleidet. Man tut durchweg so — und selbst die deutschen Richter machen hier keine Ausnahme –, als würde sich jeder, der ein Werk aus dem Internet herunter lädt, dieses Werk auch im Laden für Geld kaufen. Diese Annahme ist aber so pauschal genauso falsch wie die aus Downloads gezogene Konsequenz, man müsse verteufeln, statt vernünftige Angebote zu schaffen. Dabei beweisen viele Angebote wie iTunes, Amazons MP3-Service, 7digital und viele mehr, dass der Verkauf digitaler Musik durchaus lukrativ sein kann. Die Welt leidet aktuell unter dem Missmut derjenigen, die die Abstraktion von Medien verschlafen haben.

    Dabei ist das Gegenteil der ganzen “Piraterie macht alles kaputt”-Schreierei mindestens ebenso wahrscheinlich: Bei Daten gilt das Gegenteil von körperlichen Dingen: Je mehr Leute sie haben, desto mehr sind sie wert, und das gilt möglicherweise auch bei Medien. Dass Filesharing auch unbezahlte Promotion von Künstlern ist, verschweigen die Verwerter in dieser Diskussion natürlich geflissentlich.

    Um es abzurunden und zu ACTA zurück zu kommen:

    Fazit meiner Kritik an ACTA:

    • ACTA ist in Teilen verfassungswidrig.
      Obwohl es nicht explizit im Text aufgenommen ist, erfordert ACTA eine Vorratsdatenspeicherung noch nie gekannten Ausmaßes. Internet-Provider müssen praktisch, um Ihrer Haftung gegenüber Rechteverwertern zu entgehen, Internet-Traffic — wie auch immer — überwachen, um Verletzungen Geistigen Eigentums zu verhindern. Damit verstößt ACTA gegen deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig ist.
    • ACTA ist unnötig.
      Es gibt wahrscheinlich in jedem Unterzeichnerland schon jetzt ausreichende Gesetze zur Regelung Geistigen Eigentums und zur Bekämpfung seiner Verletzungen. ACTA soll jetzt offenbar den Rechteverwertern (also vor allem den Mediengiganten) eine Abkürzung zur Durchsetzung ihrer Interessen (nicht unbedingt ihrer Rechte) geben.
    • Ich zweifle an der Gesetzgebungskompetenz der EU.
      Hier bewege ich mich zugegebenermaßen auf dünnem Eis, weil das nicht mein Fachgebiet ist (Kommentare dazu herzlich gern gesehen!), aber ich habe starke Zweifel daran, dass die EU “mal eben” ACTA unterzeichnen und Vorratsdatenspeicherung in Deutschland einführen darf, wo noch vor Kurzem das Bundesverfassungsgericht sie für verfassungswidrig gehalten hat.
    • Das Abkommen ist schief formuliert und schwammig.
      Statt klarer Regelungen ein Meer von Unsicherheit, wen ACTA wozu verpflichten wird und was das vor allem für die Grundrechte bedeuten wird.
    • ACTA verpflichtet gegebenenfalls Dritte.
      Zwei Personen schließen einen Vertrag, nach dem ein Dritter etwas tun muss. Klingt für jeden schräg, der mindestens ein Semester Recht studiert hat. Das ist aber bei Abkommen mit Wurzeln in den USA geradezu Standard. Auch mit ACTA werden Dritte — z. B. Online-Provider in anderen Ländern als den Mitgliedsländern — jedenfalls unter Druck gesetzt; denn das Internet stoppt nicht an Landesgrenzen.

    Nicht zuletzt muss sich jeder Bürger an dem Gefühl stören, dass das, was früher völlig legitim war — Kassetten zu kopieren, aus dem Radio aufzunehmen und auch Aufnahmen mit Freunden zu tauschen –, heute “nur wegen des Internets” verboten werden soll. Der Mensch ist ein soziales Wesen, und die Welt verändert sich. Nur die Medienindustrie sitzt behäbig da und lamentiert darüber, wie kriminell alle geworden seien. Die EU muss solche Begehrlichkeiten so sehen, wie sie wirklich sind: ACTA regelt nichts, was geltendes Recht nicht ohnehin regeln würde, und wird unterm Strich zu einer Vorratsdatenspeicherung bisher ungeahnten Ausmaßes führen. Die ganz überwiegende Mehrheit wird so einen massiven Einschnitt in ihre Grundrechte erfahren, nur damit ein paar behäbige Medienmogule sich nicht vom Fleck bewegen müssen.
    Das — bei aller Liebe zu entschiedener Interessenvertretung — geht gar nicht.


  • 8 Kommentare:

    1. Pingback: ACTA (auch) aus rechtlicher Sicht | No more cubes.

    2. anonym

      Hallo,
      erst einmal danke für Ihre ausführliche Recherche. Ich finde die Diskussion über das Thema ACTA in den letzten Wochen nämlich sehr interessant, da sich die meisten Menschen – wie so oft – einfach von Populismus mitreißen lassen und nicht bereit sind auch nur ein Stück selbst Nachforschungen anzustellen.
      Was man Lobbyisten und auch dem europäischem Rat sicherlich vorwerfen kann, ist, dass das Abkommen als letztes aller Beschlüsse im Fischereirat der EU beschlossen wurde und damit jeglicher öffentlichen Diskussion vorenthalten wurde. Ein Spiel mit dem Feuer, dessen Explosionskraft sich in den momentan geplanten Demos und der anhaltenden Diskussion zeigt. Aufklärung und Transparenz statt Öl ins Feuer zu gießen, wäre hier die Alternative gewesen. Und allein deswegen und nicht mal unbedingt aus rechtlichen Gründen hätte das Abkommen vor ein europäische Parlament gehört.
      Ich bin selbst nur Student und muss während meines noch jungen Studiums an einigen Rechtsveranstaltungen teilnehmen. Allerdings hat dies schon gereicht, um einfach mal zu schauen, was im Gesetz steht und herauszufinden, dass der Großteil der Forderungen, die aus ACTA hervorgehen, in Deutschland schon längst umgesetzt sind und seit 2003 bzw. 2007 gelten.
      Kurz zusammengefasst: Direkte Strafbarkeit einer Urheberrechtsverletzung (§§106 ff. UrhG), Abmahnungen & Unterlassungsansprüche (§§97 ff. UrhG), einstweilige Verfügungen bei aller Art von Verstößen (quer über das UrhG verteilt), das von Ihnen bereits angesprochene Verbot der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen (§108b UrhG).

      Noch ein paar Worte zu Ihrer Auffassung der Verfassungswidrigkeit der Vorratsdatenspeicherung:
      Wir haben in diesem Wintersemester sehr ausführlich über die Vorratsdatenspeicherung und ihre Probleme gesprochen und mit unserem Dozenten – der auch und vor allem praktizierender Rechtsanwalt im Bereich Datenschutz und IT-Recht ist – darüber diskutiert (Ich kann natürlich nur die dortigen Ergebnisse wiedergeben und bin, wie gesagt, noch Student). Demnach ist die Vorratsdatenspeicherung laut des BVerfG nicht generell per se verfassungswidrig, sondern nur die Art und Weise, wie sie umgesetzt werden sollte… also bspw. ohne eine genaue Kontrolle, wer wann auf welche Daten bei den ISPs zugreifen kann (dies sollte nur durch eine Anordnung eines Richters möglich sein) und bspw. ohne ein Recht der ISPs sich gegen die entstehenden Kosten zu wehren. Sofern die vom BVerfG angeführten Mängel behoben werden, sollte die Vorratsdatenspeicherung also rechtlich kein Problem mehr darstellen und somit auch ACTA nicht.
      Wie genau Sie aus den ACTA-Formulierungen folgern, dass eine dauerhafte Kontrolle des Internetverkehrs stattfinden soll, kann ich ehrlich gesagt, nicht ganz nachvollziehen. In Absatz 4 ist nur von einer Anordnung zur Herausgabe der Informationen(!) des Urheberrechtsverletzenden die Rede, nicht jedoch davon, dass der ISP selbst tätig werden muss, um Verletzungen vorzubeugen.

      Also mir macht ACTA nicht so viel Angst, wie anscheinend vielen anderen Leuten. Das Internet wird so existieren, wie bisher und die Gesetze hierzu keine großen Änderungen erfahren. Aus dem anfänglich propagierten und stark kritisierten Muss des “Three-Strike”-Prinzips (dagegen hätte ich mich übrigens auch entschieden gewehrt, da sie m.E.n. in unserer heutigen Welt eindeutig das Recht auf Informationsfreiheit einschränkt) ist mittlerweile eine Option geworden, die meines Wissens in Deutschland keine Anwendung finden wird.

      Am Ende bleibt von der Kritik gegen ACTA eigentlich nicht mehr wirklich viel über, zumindest bzgl. des Artikel 27. So what…?

      Danke nochmal und Gruß…

    3. anonym

      …ein kurzer Nachtrag: Einige der Elemente, die im Zusammenhang mit ACTA diskutiert werden, werden m.E.n. oft mit dem in Amerika heiß diskutierten SOPA (bspw. die Sperrung/Schwärzung von Websites) verwechselt, gegen welches wesentlich mehr Kritik angebracht wäre, da es selbst bei nationaler Anwendung in Amerika mittelbare folgen für uns durch seines Einfluss auf das DNS hätte.

    4. Frank Stiegler

      Herzlichen Dank für den ausführlichen Kommentar! Ich teile Ihre Ansichten weitgehend.

      Die Vorratsspeicherung ist in der Tat ein schwieriges Thema, aber wahrscheinlich auch, weil auch hier viele Leute nicht genau hinsehen. Es gibt im Datenschutz ja den Grundsatz des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt, nach dem man Daten nur dann erheben/speichern/usw. darf, wenn es eine Erlaubnis dafür gibt, die ja bei diesen Dingen gesetzlich sein muss, weil niemand aktiv darin einwilligt, dass man alle seine Inhalte bis in alle Ewigkeit speichert.

      Man muss ja unterscheiden zwischen Bestands- und Verkehrsdaten. Bestandsdaten sind sozusagen “alles, was ein Provider zur Abrechnung braucht” (§ 3 Nr. 3 TKG), also bei einem TK-Anbieter je nach Abrechnungsmodell die Daten dazu, wann der Teilnehmer welche Nummer angerufen hat und wie lang gesprochen wurde (z. B. bei Alles-Flatrates ist die Speicherung m. E. schwierig zu rechtfertigen). Verkehrsdaten sind dagegen salopp gesagt “die Inhalte”, die während der Nutzungs eines Dienstes auflaufen (§ 3 Nr. 30 TKG).

      Das Problem mit Vorratsspeicherung taucht ja deswegen auf, weil man einerseits bestimmte Daten zur Verfolgung von Straftaten usw. nutzen möchte, sie dafür aber ironischerweise schon vorher gespeichert worden sein müssen und man zum Speicherzeitpunkt ja noch nicht wissen (sondern im schlimmsten Fall unterstellen) konnte, dass man sie zum (von mir aus legitimen) Zweck brauchen würde.

      Unabhängig davon bin ich aber auch bei Ihnen, dass SOPA (wie ja auch PIPA schon) stark in diese Geschichte reingerutscht ist, und wie ACTA formell entstanden ist, hat möglicherweise sogar den Löwenanteil.

      Noch einmal, herzlichen Dank für Ihren Beitrag!

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    7. Grandios, Frank!

      Danke für die Aufarbeitung des Themas!

    8. Frank Stiegler

      Danke sehr für alle Kommentare! Nachdem nun vier Leute etwas Inhaltliches beizutragen hatten und ich dafür etwa 50 Spam-Kommentare abwehren musste, schließe ich nun den Thread. Wenn noch jemand etwas Inhaltliches beizutragen hat, bitte direkt per E-Mail an mich. Danke!

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